Jahrelang war die Antwort auf diese Frage ein uneingeschränktes Ja. Heute nicht mehr. Das Gesetz vom 18. Dezember 2025 hat den Kalender erneut umgeschrieben, und seit dem 1. Januar 2026 hängt alles von einer einzigen Frage ab: Kaufen Sie über eine Gesellschaft oder über ein Einzelunternehmen?
Die kurze Antwort
- Gesellschaft. Ein Plug-in-Hybrid, den Sie ab dem 1. Januar 2026 anschaffen (kaufen, mieten oder leasen), ist nicht mehr absetzbar. Null Prozent. Nur vollständig emissionsfreie Fahrzeuge bleiben absetzbar.
- Einzelunternehmen oder Selbstständiger in der Personensteuer. Für Sie gibt es sehr wohl noch eine Abzugsregelung für Plug-in-Hybride, bis einschließlich einer Anschaffung im Jahr 2029. Je nach CO2-Ausstoß reicht sie bis 75 % oder sogar 100 %.
- Bereits vor 2026 einen PHEV bestellt? Er behält seine Übergangsregelung: in der Gesellschaftssteuer 50 % im Jahr 2026, 25 % im Jahr 2027 und 0 % ab 2028.
Maßgeblich ist das Datum des Bestellscheins (oder des Leasingvertrags), nicht das Rechnungs- oder Zulassungsdatum.
Was sich genau geändert hat
Das Gesetz vom 25. November 2021 über die steuerliche Ökologisierung der Mobilität hat den Abzug für Fahrzeuge mit CO2-Ausstoß schrittweise abgebaut. Die Regierung kündigte 2025 eine Lockerung für Plug-in-Hybride an. Diese ist auch gekommen, allerdings in abgespeckter Form: Die Europäische Kommission war mit einer allgemeinen Lockerung nicht einverstanden, sodass der neue, mildere PHEV-Kalender nur in der Personensteuer gilt. In der Gesellschaftssteuer wurde nichts gelockert.
In der Gesellschaftssteuer: drei Szenarien
1. Fahrzeug angeschafft vor dem 1. Juli 2023
Die alte Regelung gilt weiter: die Grammformel, mit einem Abzug von mindestens 50 % und höchstens 100 %. Für Fahrzeuge von vor 2018 galt ein Mindestwert von 75 %. Diese Untergrenze wird ab dem Steuerjahr 2027 schrittweise abgebaut.
2. Fahrzeug angeschafft zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2025
Hier läuft die Übergangsregelung. Der maximale Abzug sinkt Jahr für Jahr:
Einkommensjahr | Maximaler Abzug |
|---|---|
2025 | 75 % |
2026 | 50 % |
2027 | 25 % |
ab 2028 | 0 % |
Fahren Sie heute einen PHEV, der in diesem Zeitraum bestellt wurde, dann setzen Sie 2026 also noch die Hälfte Ihrer Fahrzeugkosten ab und im nächsten Jahr noch ein Viertel.
3. Fahrzeug angeschafft ab dem 1. Januar 2026
Kein Abzug mehr. Für jedes Fahrzeug mit CO2-Ausstoß, Plug-in-Hybride eingeschlossen. Die Kraftstoffkosten eines PHEV sind zudem gesondert ausgeschlossen: 0 % absetzbar.
Eine Ausnahme bleibt bestehen: die Stromkosten. Die Ladekosten eines Plug-in-Hybrids folgen der Regelung für Elektrofahrzeuge, also 100 % im Jahr 2026.
Und das Elektrofahrzeug?
Emissionsfrei bleibt die einzige vollständig absetzbare Kategorie, aber auch dort tickt die Uhr. Der Prozentsatz wird im Moment der Anschaffung festgeschrieben und gilt dann für die gesamte Lebensdauer des Fahrzeugs:
Angeschafft | Abzug |
|---|---|
bis einschließlich 2026 | 100 % |
2027 | 95 % |
2028 | 90 % |
2029 | 82,5 % |
2030 | 75 % |
ab 2031 | 67,5 % |
Wer 2026 ein Elektrofahrzeug anschafft, behält also 100 % Abzug, auch im Jahr 2030.
In der Personensteuer: Der PHEV bleibt interessant
Sind Sie Selbstständiger mit einem Einzelunternehmen (natürliche Person mit MwSt.-Nummer), gilt ab dem Steuerjahr 2027 eine gesonderte Regelung mit drei Abzugssätzen je Kostenart.
PHEV angeschafft ab dem 1. Januar 2026
- Kraftstoffkosten: 0 %.
- Stromkosten: Sie folgen dem obigen Schema für Elektrofahrzeuge, also 100 % bei Anschaffung bis einschließlich 2026, 95 % im Jahr 2027, 90 % im Jahr 2028, 82,5 % im Jahr 2029, 75 % im Jahr 2030 und 67,5 % ab 2031.
- Alle übrigen Fahrzeugkosten (Abschreibung, Wartung, Versicherung, Verkehrssteuer): eine angepasste Grammformel ohne Kraftstoffkoeffizient, Abzug % = 120% − (0,5% × CO2-Ausstoß), mit folgender Obergrenze:
Angeschafft | Maximaler Abzug |
|---|---|
2026 | 75 %, oder 100 % bei CO2 ≤ 50 g/km |
2027 | 75 %, oder 95 % bei CO2 ≤ 50 g/km |
2028 | 65 % |
2029 | 57,5 % |
ab 2030 | 0 % |
Ein sparsamer Plug-in-Hybrid unter 50 g CO2/km bringt einem Einzelunternehmen 2026 also nach wie vor 100 % Abzug auf die Fahrzeugkosten. Das ist das Fenster, das der Gesetzgeber bewusst offen gelassen hat.
PHEV angeschafft zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2025
Auch hier gilt ab dem Steuerjahr 2027 eine eigene Regelung:
- Kraftstoffkosten: Grammformel mit Kraftstoffkoeffizient, gedeckelt auf 50 % (Steuerjahr 2027), 25 % (Steuerjahr 2028), 0 % ab Steuerjahr 2029.
- Stromkosten: 100 %.
- Übrige Fahrzeugkosten: Grammformel, mit einer Obergrenze von 75 %, oder 100 % bei einem Ausstoß von höchstens 50 g CO2/km.
Echter oder unechter Hybrid: Die Schwelle hat sich verschoben
Dies ist der Teil, den Sie kennen müssen, bevor Sie unterschreiben, denn er bestimmt, wie das Finanzamt Ihr Fahrzeug einstuft.
Ein unechter Hybrid ist ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor und Batterie, das die Bedingungen nicht erfüllt. Der Ausstoß wird dann nicht auf Basis des eigenen Werts berechnet, sondern auf Basis eines vergleichbaren Modells mit ausschließlich demselben Kraftstoff, oder, falls es dieses Modell nicht gibt, auf Basis des eigenen Ausstoßes × 2,5. Das ruiniert Ihren Abzug und erhöht zugleich den Vorteil jeder Art des Fahrers.
Von einem unechten Hybrid spricht man, wenn:
- die Batterie weniger als 0,5 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht beträgt, oder
- der CO2-Ausstoß höher liegt als 75 g/km.
Diese 75 g/km sind neu; zuvor waren es 50 g/km. Der Grund: Seit dem 1. Januar 2025 werden neue Plug-in-Hybride nach der strengeren Euro 6e-bis-Norm gemessen, mit RDE-Tests unter realen Fahrbedingungen zusätzlich zum Labortest. Dadurch steigt der gemessene Ausstoß nahezu jedes PHEV auf dem Papier erheblich. Die Schwelle wurde mitverschoben, um zu vermeiden, dass Modelle, an denen sich nichts geändert hat, plötzlich als „unecht“ eingestuft werden. Ab 2026 müssen alle neu verkauften PHEV dieser Norm entsprechen, auch Modelle, die vor 2025 typgenehmigt wurden.
Vorsicht beim Vergleich von Fahrzeugen: Ein PHEV mit einer alten Typgenehmigung von 38 g/km und ein identisches Modell mit einem Euro 6e-bis-Wert von 68 g/km sind dasselbe Auto. Die Zahlen sind nicht vergleichbar: Die Messmethode hat sich geändert, das Fahrzeug nicht.
Vorteil jeder Art (VAA) und CO2-Beitrag 2026
Zwei Zahlen, die sich jedes Jahr bewegen und mitbestimmen, was ein Firmenwagen wirklich kostet.
Vorteil jeder Art. Der Referenzausstoß für 2026 beträgt 70 g/km für Benzin, LPG und Erdgas sowie 58 g/km für Diesel (2025 waren es 71 und 59). Der CO2-Prozentsatz beträgt 5,5 + (CO2 Fahrzeug − Referenz) × 0,1, mit einem Mindestwert von 4 % und einem Höchstwert von 18 %. Für Elektrofahrzeuge gilt immer 4 %. Der VAA beträgt nie weniger als € 1 690 pro Jahr. Weil der Referenzwert sinkt, steigt der VAA leicht, in diesem Jahr kaum, weil der Anteil neuer elektrischer Firmenwagen stagniert.
Der CO2-Beitrag: das Argument, das verschwunden ist
Der Solidaritätsbeitrag, im Volksmund CO2-Steuer genannt, ist ein monatlicher LSS-Beitrag (RSZ/ONSS), den der Arbeitgeber zahlt, wenn ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen auch privat nutzen darf. Er ist völlig unabhängig von der Absetzbarkeit und vom Vorteil jeder Art.
Die Grundformel geht vom CO2-Ausstoß (Y, in g/km) und vom Kraftstofftyp aus:
- Benzin (und Benzin-PHEV): [(Y × € 9) − 768] ÷ 12
- Diesel (und Diesel-PHEV): [(Y × € 9) − 600] ÷ 12
- LPG, CNG oder Methangas: [(Y × € 9) − 990] ÷ 12
- elektrisch: ein fester Grundbetrag
Auf dieses Ergebnis kommen zwei Korrekturen. Zuerst die Indexierung: Für 2026 multiplizieren Sie mit 185,85 und teilen durch 114,08, was einem Koeffizienten von 1,6291 entspricht (2025 waren es 1,5948). Danach, für jedes Fahrzeug, das ab dem 1. Juli 2023 gekauft, gemietet oder geleast wurde, ein Multiplikationsfaktor. Dieser steigt Jahr für Jahr:
Zeitraum | Multiplikationsfaktor |
|---|---|
ab 1. Juli 2023 | 2,25 |
ab 1. Januar 2025 | 2,75 |
ab 1. Januar 2026 | 4,00 |
ab 1. Januar 2027 | 5,50 |
Dieser Faktor gilt für jedes Fahrzeug mit CO2-Ausstoß, Plug-in-Hybride eingeschlossen. Eine Ausnahme für PHEV gibt es nicht. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2023 gekauft oder geleast wurden, wird überhaupt kein Multiplikationsfaktor angewandt.
Warum Sie als PHEV-Fahrer in der Praxis dennoch wenig davon merken
Weil die Formel einen festen Betrag abzieht (€ 768 bei Benzin), ergibt sie bei einem niedrigen Ausstoß ein negatives Ergebnis. Ein negativer Betrag mal 4 bleibt negativ. Und genau in diesem Moment greift der Mindestbetrag, der, und das ist entscheidend, selbst nie mit dem Multiplikationsfaktor multipliziert wird.
Das LSS (RSZ/ONSS) veranschaulicht dies mit einem Plug-in-Benzinhybrid von 22 g/km, bestellt im Juli 2023: Der berechnete Beitrag ergibt −€ 71,47, nach Anwendung des Faktors 2,25 auf −€ 160,80. Weil dieser Betrag unter dem Mindestbetrag liegt, zahlen Sie einfach den Mindestbetrag.
Für 2026 beträgt dieser Mindestbetrag:
Gekauft, gemietet oder geleast | Mindestbeitrag pro Monat |
|---|---|
vor dem 1. Juli 2023 | € 33,93 |
ab dem 1. Juli 2023 | € 42,34 |
Rechnet man die Formel zurück, bleibt ein Benzin-PHEV bis etwa 94 g/km und ein Diesel-PHEV bis etwa 75 g/km auf diesem Mindestbetrag hängen. Darüber beginnt der Faktor 4 sehr wohl zu beißen, und darin liegt der Haken: Durch die Euro 6e-bis-Messung klettern die typgenehmigten CO2-Werte von Plug-in-Hybriden erheblich. Ein PHEV, der auf dem Papier von 45 auf 80 g/km geht, ändert technisch nichts, rückt aber in Richtung dieser Grenze. Bei einem Diesel-PHEV kann er sogar darüber liegen.
Der Punkt, den viele Unternehmer übersehen
2022 war ein Plug-in-Hybrid auch in dieser Hinsicht ein Gewinner: Sie fielen unter den Mindestbetrag und zahlten etwas mehr als € 20 pro Monat. Heute fallen Sie immer noch unter denselben Mindestbetrag, nur liegt dieser Mindestbetrag inzwischen bei € 42,34, und das ist exakt derselbe Betrag wie für ein vollelektrisches Fahrzeug. Zudem steigt der nicht indexierte Mindestbetrag weiter: € 25,99 im Jahr 2026, € 28,57 im Jahr 2027 und € 31,15 im Jahr 2028.
Mit anderen Worten: Beim CO2-Beitrag bringt Ihnen ein PHEV gegenüber elektrisch keinen Vorteil mehr. Das Argument ist weniger deshalb verschwunden, weil der PHEV schlechter abschneidet, sondern weil der Boden für alle angehoben wurde.
Fahren Sie als Selbstständiger oder Unternehmensleiter das Fahrzeug selbst und stellt Ihre Gesellschaft es keinem Arbeitnehmer zur Verfügung, ist der Beitrag nicht geschuldet. Das LSS geht allerdings automatisch davon aus, dass eine Privatnutzung durch einen Arbeitnehmer vorliegt, sobald ein Fahrzeug auf den Namen des Arbeitgebers zugelassen oder geleast ist. Sie müssen nachweisen, dass dies nicht der Fall ist.
Und wenn Sie privat kaufen? Dann bleibt ein Plug-in-Hybrid sehr wohl vorteilhaft
Alles Vorstehende betrifft die Absetzbarkeit, und die zählt nur, wenn Sie über eine Gesellschaft oder ein Einzelunternehmen kaufen. Kaufen Sie privat, kommt etwas anderes ins Spiel: die flämischen Verkehrssteuern. Und dort gewinnt ein Plug-in-Hybrid nach wie vor deutlich gegen ein vergleichbares Benzin- oder Dieselfahrzeug.
Verkehrszulassungssteuer (BIV)
In Flandern wird die Verkehrszulassungssteuer mit einer Formel berechnet, in der der CO2-Ausstoß in der sechsten Potenz steht. Das klingt technisch, die Folge ist aber einfach: Unterhalb eines bestimmten Ausstoßes bricht der Betrag zusammen, oberhalb schießt er in die Höhe.
Zu diesem CO2-Teil kommt eine feste Luftkomponente je Kraftstoff und Euronorm. Für das Steuerjahr 01/07/2026 – 30/06/2027 beträgt sie:
- Benzin Euro 6: € 28,54
- Diesel Euro 6: € 628,29
Steuerlich ist ein Plug-in-Hybrid ein Benzinfahrzeug mit einem niedrigen CO2-Wert. Beide Faktoren wirken zu Ihren Gunsten: Der CO2-Teil bleibt klein und die Luftkomponente ist die von Benzin. In der Praxis landet ein PHEV dadurch auf oder knapp über der Mindest-Verkehrszulassungssteuer von € 58,16 (Betrag ab dem 01/07/2026). Ein Dieselfahrzeug zahlt allein schon € 628 Luftkomponente, noch bevor der CO2-Teil eingerechnet ist. Ein Benzinfahrzeug um die 150 g/km liegt schnell im Bereich von € 900.
Kaufen Sie gebraucht, wird der Grundbetrag außerdem nach dem Alter des Fahrzeugs verringert: 10 % weniger nach einem Jahr, 20 % nach zwei Jahren, bis zu 90 % weniger nach vierzehn Jahren.
Jährliche Verkehrssteuer
Für Fahrzeuge, die ab 2021 zugelassen wurden, gilt die grüne Verkehrssteuer: ein Grundbetrag nach Steuer-PS, der anschließend angepasst wird.
- −0,30 % pro Gramm CO2 unter 149 g/km (bis höchstens 24 g/km), oder +0,30 % pro Gramm darüber
- −15 % für Benzin Euro 6, +15 % für Diesel Euro 6
- zusätzlich 10 % Zuschlagzehntel (opdeciem) für die Gemeinde
Ein Plug-in-Hybrid kassiert hier also zwei Ermäßigungen gleichzeitig: die große CO2-Ermäßigung und die Benzinermäßigung. Ein Diesel erhält einen Aufschlag von 15 % und eine viel kleinere (oder gar keine) CO2-Ermäßigung.
Und das Elektrofahrzeug?
Seit dem 1. Januar 2026 ist elektrisch in Flandern nicht mehr vollständig befreit. Ein Elektrofahrzeug, das ab diesem Datum zugelassen wird, zahlt eine pauschale Verkehrszulassungssteuer von € 61,50 und eine pauschale jährliche Verkehrssteuer von € 107,16 (einschließlich Zuschlagzehntel). Elektrofahrzeuge, die spätestens am 31. Dezember 2025 zugelassen wurden, bleiben sehr wohl befreit, auch wenn Sie sie später gebraucht kaufen.
Beide Beträge bleiben niedrig. Aber der Unterschied zwischen elektrisch und Plug-in-Hybrid ist in dieser Hinsicht also deutlich kleiner geworden, als er einmal war.
> Achtung: Dies sind die flämischen Regeln. Brüssel und die Wallonie wenden eine eigene Berechnung an. Sie möchten den genauen Betrag für ein bestimmtes Fahrzeug? Nutzen Sie den Simulator der Flämischen Steuerverwaltung (Vlaamse Belastingdienst), oder fragen Sie uns. Wir rechnen es für jedes Fahrzeug in unserem Bestand für Sie aus.
Was bedeutet das, wenn Sie heute ein Fahrzeug suchen?
Wir verkaufen junge Gebrauchtwagen, deshalb ist dies die Frage, die wir am häufigsten bekommen: Gilt diese alte, günstige Regelung noch, wenn ich einen PHEV von 2023 kaufe?
Nein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem Sie das Fahrzeug anschaffen, nicht der Zeitpunkt der Erstzulassung. Kaufen Sie 2026 einen gebrauchten Plug-in-Hybrid über Ihre Gesellschaft, fallen Sie unter die Regeln von 2026, also kein Abzug. Die günstige Übergangsregelung geht nicht vom Vorbesitzer auf Sie über.
Konkret:
- Gesellschaft, Fahrzeug jetzt nötig. Dann ist elektrisch die einzige steuerlich sinnvolle Antwort. 100 % Abzug bei Anschaffung im Jahr 2026, und dieser Prozentsatz gilt lebenslang.
- Einzelunternehmen. Ein Plug-in-Hybrid bleibt eine vertretbare Wahl, insbesondere unter 50 g CO2/km. Rechnen Sie allerdings mit 0 % auf Ihren Kraftstoff.
- Privat. Hier spielt die Absetzbarkeit keine Rolle, die Verkehrssteuern aber sehr wohl, und dort bleibt ein Plug-in-Hybrid deutlich günstiger als ein vergleichbares Benzin- oder Dieselfahrzeug (siehe oben). Was bleibt: Ein PHEV ist nur dann ein gutes Fahrzeug, wenn Sie ihn jeden Tag laden und Ihren Arbeitsweg elektrisch zurücklegen. Tun Sie das nicht, schleppen Sie eine Batterie mit, die Sie nie nutzen, und verbrauchen mehr als mit einem gewöhnlichen Benzinfahrzeug.
Suchen Sie einen Wagen, der in der Gesellschaftssteuer noch vollständig absetzbar ist? Dann landen Sie bei elektrisch. Sehen Sie sich unsere elektrischen und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge im Bestand an.
Sie schwanken zwischen beiden? Kommen Sie vorbei, wir rechnen es gemeinsam durch, auf Basis Ihrer tatsächlichen Kilometer und Ihrer Lademöglichkeiten. Wir verkaufen Ihnen lieber das richtige Fahrzeug als das teuerste.
_Dieser Text ist eine allgemeine Erläuterung auf Basis des Gesetzes vom 25. November 2021 über die steuerliche und soziale Ökologisierung der Mobilität, des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, des Referenz-CO2-Ausstoßes und der Indexierungskoeffizienten für 2026 sowie der Tarife der Flämischen Steuerverwaltung (Vlaamse Belastingdienst) für 01/07/2026 – 30/06/2027. Der Stand ist bis Juli 2026 aktualisiert. Es handelt sich nicht um eine Steuerberatung: Legen Sie Ihre konkrete Situation immer Ihrem Buchhalter vor._
Häufig gestellte Fragen
Ist ein Plug-in-Hybrid 2026 noch absetzbar für meine Gesellschaft?
Nein, nicht wenn Sie ihn ab dem 1. Januar 2026 anschaffen. Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2025 bestellt wurden, sind 2026 noch zu höchstens 50 % und 2027 zu 25 % absetzbar.
Gilt das auch für einen gebrauchten Plug-in-Hybrid?
Ja. Die Regelung richtet sich nach dem Datum, an dem Sie das Fahrzeug anschaffen, nicht nach der Erstzulassung.
Ich bin Selbstständiger mit einem Einzelunternehmen. Kann ich noch einen PHEV absetzen?
Ja. In der Personensteuer gibt es einen gesonderten Kalender: 2026 bis zu 75 % der Fahrzeugkosten und bis zu 100 %, wenn das Fahrzeug nicht mehr als 50 g CO2/km ausstößt. Kraftstoffkosten sind allerdings zu 0 % absetzbar, Strom zu 100 %.
Welches Datum zählt: die Bestellung, die Rechnung oder die Zulassung?
Das Datum der Unterzeichnung des Bestellscheins, oder des Leasingvertrags beim Leasing.
Was ist ein „unechter Hybrid“?
Ein Plug-in-Hybrid mit einer Batterie von weniger als 0,5 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht, oder mit einem Ausstoß von mehr als 75 g CO2/km nach der Euro 6e-bis-Norm. Das Finanzamt rechnet dann mit dem Ausstoß eines vergleichbaren Modells mit Kraftstoff, oder mit Ihrem eigenen Ausstoß × 2,5.
Sind die Ladekosten meines Plug-in-Hybrids noch absetzbar?
Ja. Strom folgt der Regelung für Elektrofahrzeuge: 100 % im Jahr 2026.
Gilt die Erhöhung des CO2-Beitrags auch für Plug-in-Hybride?
Ja. Der Multiplikationsfaktor (4,00 im Jahr 2026, 5,50 ab 2027) gilt für jedes Fahrzeug mit CO2-Ausstoß, das ab dem 1. Juli 2023 gekauft, gemietet oder geleast wurde. Plug-in-Hybride sind nicht ausgenommen. In der Praxis merken Sie bei einem sparsamen PHEV wenig davon, weil der berechnete Beitrag dann negativ ist und Sie beim Mindestbetrag landen, und auf diesen Mindestbetrag wird der Faktor nicht angewandt.
Zahle ich mit einem Plug-in-Hybrid dann weniger CO2-Beitrag?
Nicht weniger als mit einem Elektrofahrzeug. Beide fallen 2026 auf den Mindestbeitrag von € 42,34 pro Monat (€ 33,93 für Fahrzeuge von vor dem 1. Juli 2023). Ab etwa 94 g/km bei Benzin oder 75 g/km bei Diesel steigt der Beitrag sehr wohl über diesen Mindestbetrag. Der Beitrag geht zulasten des Arbeitgebers, nicht des Fahrers.
Ich kaufe privat. Ist ein Plug-in-Hybrid dann noch interessant?
Ja. Die Absetzbarkeit spielt dann keine Rolle, die flämische Verkehrszulassungssteuer und die jährliche Verkehrssteuer aber sehr wohl. Durch seinen niedrigen CO2-Ausstoß und seine Benzin-Euronorm landet ein Plug-in-Hybrid auf oder knapp über der Mindest-Verkehrszulassungssteuer von € 58,16, während ein Diesel allein schon € 628,29 Luftkomponente zahlt. Auch bei der jährlichen Verkehrssteuer erhält ein PHEV sowohl die CO2-Ermäßigung als auch die Benzinermäßigung von 15 %.
Zahlt ein Elektrofahrzeug in Flandern jetzt auch Verkehrssteuer?
Ja, wenn es ab dem 1. Januar 2026 zugelassen wurde: eine pauschale Verkehrszulassungssteuer von € 61,50 und € 107,16 jährliche Verkehrssteuer. Ein Elektrofahrzeug, das spätestens am 31. Dezember 2025 zugelassen wurde, bleibt befreit, auch wenn Sie es danach gebraucht kaufen.
Bleibt mein Elektrofahrzeug zu 100 % absetzbar?
Wenn Sie es spätestens 2026 anschaffen, ja. Dieser Prozentsatz gilt weiter, solange Sie das Fahrzeug behalten. Ab 2027 sinkt er für Neuanschaffungen auf 95 % und weiter bis auf 67,5 % ab 2031.
